ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

(in der Fassung vom 1.1.2005)

 

 

I.    GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen an Kunden, mit denen kein besonderer Liefervertrag vereinbart ist. Insbesondere gelten diese Bestimmungen auch für alle zukünftigen Lieferungen, unabhängig davon, ob die Bestellung schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erfolgt ist.
  2. Diese Bedingungen gelten auch, wenn in der Anfrage oder Bestellung des Kunden etwas anderes bestimmt ist. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als anerkannt.
  3. Mündliche Nebenabreden sowie diesen Bedingungen entgegenlaufende Vereinbarungen werden von uns in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten.

 

II.   LIEFERUNG

1.   Bei Betriebsstörungen durch Feuer, Maschinenschaden, Energiemangel, Verkehrsbehinderung u. a. unvorhergesehenen  Ereignissen wird die Lieferfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Der Lauf der Lieferfrist wird bei verspäteter Erledigung, bzw. Übergabe der vom Besteller zu erbringenden Angaben und Unterlagen um die Dauer der Verzögerung gehemmt.

2.   Erfüllungsort sind unsere Betriebsräume in St. Leonhard am Forst. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Veränderung der Ware auf jedem Transportweg von und zu unseren Betriebsräumen trägt der Besteller, soweit hierfür nicht Versicherungsschutz besteht; zum Abschluss einer solchen Versicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet; Versicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

III.  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.       Kundenbestellungen berechnen wir mit dem zum jeweiligen Liefertermin gültigen Listenpreis, sofern keine besonderen Preise vereinbart sind.

2.       Wir sind berechtigt, die angebotenen Preise entsprechend der eigenen Kalkulation zu ändern, wenn sich von uns nicht zu vertretende Preiserhöhungen von Materialien, Löhnen oder sonstigen Kostenfaktoren zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ergeben. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt dies jedoch nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen.

3.       Die angegebenen Preise für Leistungen und Lieferungen verstehen sich netto. Hinzu kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Preise gelten ab der Betriebsstätte, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zölle und Versicherung.

4.       Stellt sich bei der Bearbeitung des vom Besteller gelieferten Materials heraus, dass sich dieses nicht in dem vorausgesetzten und unserem Angebot zugrunde gelegten Zustand befindet, sind wir zur Berechnung der uns entstehenden Mehrkosten berechtigt.

5.       Bei längerfristigen Aufträgen sind wir berechtigt, monatliche Zwischenrechnungen zu stellen.

6.       Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Daneben bleibt uns und dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer oder geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

7.       Unsere Zahlungsansprüche können durch Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest gestellten Gegenansprüchen getilgt werden.

8.       Wir sind zur Verweigerung einer Vorleistungspflicht berechtigt, wenn sich die für die Beurteilung der Kreditfähigkeit wesentlichen Tatsachen beim Besteller seit Vertragsabschluss nicht nur unwesentlich verschlechtert haben, oder wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug ist. Unter diesen Voraussetzungen sind wir auch zur Rücknahme unserer Lieferung ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

IV.  EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen (auch Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns   gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden  Sicherheiten  gewährt, die  wir auf  Verlangen des  Kunden  nach  unserer  Wahl  freigeben,  soweit  ihr  Wert  die  Forderungen  nachhaltig  um  mehr  als  20% übersteigt.

  1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dieser Vorbehalt dauert bei erfüllungshalber Hingabe von Wechseln bis zu deren Einlösung durch den Besteller, bei Schecks bis zum Wegfall des banküblichen Eingangsvorbehalts nach Einlösung, bei Lastschrift- oder Abbuchungsverfahren bis zum Wegfall des Widerrufsrechts des Schuldners fort. Dies gilt bei anderen Zahlungsarten unter ähnlichen Vorbehalten entsprechend.
  2. Der Besteller ist zur Verfügung über die Lieferung nur im Rahmen des üblichen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns betriebenen Geschäftsverkehrs berechtigt, nicht jedoch zu Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen oder Bestellung sonstiger dringlicher Rechte Dritter.
  3. Der Besteller tritt schon jetzt seinen Anspruch auf die Gegenleistung auf der Weiterveräußerung mit oder ohne Verarbeitung zur Sicherung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche an uns ab. Wird unsere Lieferung mit Gegenständen anderer Eigentumsvorbehaltslieferanten verbunden, vermischt oder verarbeitet, bezieht sich die Abtretung nur auf den anteiligen Wert unserer Lieferung im Verhältnis zum Wert der Lieferung anderer Eigentumsvorbehaltslieferanten.
  4. Auf Verlangen hat der Besteller sämtliche Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen herauszugeben, die für die Verfolgung der im voraus abgetretenen Ansprüche aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder sonstiger Vorgänge notwendig oder nützlich sind. Er ist ferner verpflichtet auf Verlangen die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen.
  5. Der Besteller ist zu Einziehung der Forderungen für uns nur so lange ermächtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich und im übrigen auch Dritten gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
  6. Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die genannten Sachen und Rechte anzuzeigen. Er hat die Sachen auf seine Kosten gegen „Feuer- und Diebstahlsgefahr“ für eigene und fremde Rechnung zu versichern und den Abschluss der Versicherung auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Der Besteller tritt seine Ansprüche auf Versicherungsleistung hiermit an uns ab.

 

V.   GEWÄHRLEISTUNG

1.       Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Woche nach Lieferung mitgeteilt werden. Andernfalls werden wir von jeder Gewährleistung frei.

2.       Zur Überprüfung von Mängelrügen und Wiederholung von Aufträgen ist der Besteller verpflichtet, das Originalmaterial vor unserer Endkontrolle und vor seiner eigenen Überprüfung für eine neuerliche Bearbeitung wiederholt zur Verfügung zu stellen.

3.       Bei mangelhafter Lieferung steht dem Besteller nur das Rech zu, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Für den Fall, dass die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigkeitsmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt nicht, wenn uns die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, weil der Besteller seine Verpflichtung nach Ziffer 2 nicht erfüllt hat.

4.       Schadenersatzansprüche aus jedem Rechtsgrund kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder schriftlich zugesicherte Eigenschaften der gelieferten Ware fehlen.

5.       Der Besteller verpflichtet sich, im Fall der Lieferung von Waren, die nicht von uns hergestellt wurden, sich zunächst außergerichtlich an der Hersteller zu wenden. Zu diesem Zweck treten wir die uns gegenüber dem Hersteller zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Besteller ab. Erfüllt der Hersteller die Gewährleistungsansprüche des Bestellers nicht innerhalb einer von ihm von diesem gesetzten angemessenen Frist, so kann der Besteller die ihm nach diesen Geschäftsbedingungen zustehenden Gewährleistungsansprüche direkt gegen uns geltend machen, wenn er gleichzeitig die von uns ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller wieder an uns abtritt.

 

VI.  BESONDERE PFLICHTEN DES BESTELLERS

1.       Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass wir mit der Auftragsdurchführung keine Rechte Dritter (insbesondere Eigentums-, Urheber- und Vervielfältigungsrechte) verletzen.

  1. Werden trotzdem von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht auf Unterlassung, Schadenersatz oder sonst in Anspruch genommen, sind wir unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für sämtlichen unmittelbaren und mittelbaren Schaden, der uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte und aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwächst, hat uns der Besteller Ersatz zu leisten.

 

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.       Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Gerichtsstand Melk/Donau für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt sie die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, bzw. den übrigen Teil solcher Bestimmungen nicht.

 

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