ALLGEMEINE GESCHÄFTS-
UND
LIEFERBEDINGUNGEN
(in
der Fassung vom 1.1.2005)
I.
GELTUNGSBEREICH
II.
LIEFERUNG
1.
Bei
Betriebsstörungen durch Feuer, Maschinenschaden,
Energiemangel,
Verkehrsbehinderung u. a. unvorhergesehenen
Ereignissen wird die Lieferfrist um die Dauer der
Störung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Der Lauf der
Lieferfrist wird bei
verspäteter Erledigung, bzw. Übergabe der vom
Besteller zu erbringenden Angaben
und Unterlagen um die Dauer der Verzögerung gehemmt.
2.
Erfüllungsort
sind unsere Betriebsräume in St. Leonhard am Forst. Die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder Veränderung der
Ware auf jedem
Transportweg von und zu unseren Betriebsräumen trägt
der Besteller, soweit
hierfür nicht Versicherungsschutz besteht; zum Abschluss einer
solchen
Versicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des
Bestellers
verpflichtet; Versicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
III.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Kundenbestellungen berechnen wir mit dem zum jeweiligen Liefertermin gültigen Listenpreis, sofern keine besonderen Preise vereinbart sind.
2. Wir sind berechtigt, die angebotenen Preise entsprechend der eigenen Kalkulation zu ändern, wenn sich von uns nicht zu vertretende Preiserhöhungen von Materialien, Löhnen oder sonstigen Kostenfaktoren zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ergeben. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt dies jedoch nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen.
3. Die angegebenen Preise für Leistungen und Lieferungen verstehen sich netto. Hinzu kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Preise gelten ab der Betriebsstätte, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zölle und Versicherung.
4. Stellt sich bei der Bearbeitung des vom Besteller gelieferten Materials heraus, dass sich dieses nicht in dem vorausgesetzten und unserem Angebot zugrunde gelegten Zustand befindet, sind wir zur Berechnung der uns entstehenden Mehrkosten berechtigt.
5. Bei längerfristigen Aufträgen sind wir berechtigt, monatliche Zwischenrechnungen zu stellen.
6. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Daneben bleibt uns und dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer oder geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
7. Unsere Zahlungsansprüche können durch Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest gestellten Gegenansprüchen getilgt werden.
8.
Wir sind zur Verweigerung
einer Vorleistungspflicht berechtigt, wenn sich die für die
Beurteilung der
Kreditfähigkeit wesentlichen Tatsachen beim Besteller seit
Vertragsabschluss
nicht nur unwesentlich verschlechtert haben, oder wenn der Besteller
uns
gegenüber in Zahlungsverzug ist. Unter diesen Voraussetzungen
sind wir auch zur
Rücknahme unserer Lieferung ohne Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
IV.
EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen (auch Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
V.
GEWÄHRLEISTUNG
1. Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Woche nach Lieferung mitgeteilt werden. Andernfalls werden wir von jeder Gewährleistung frei.
2. Zur Überprüfung von Mängelrügen und Wiederholung von Aufträgen ist der Besteller verpflichtet, das Originalmaterial vor unserer Endkontrolle und vor seiner eigenen Überprüfung für eine neuerliche Bearbeitung wiederholt zur Verfügung zu stellen.
3. Bei mangelhafter Lieferung steht dem Besteller nur das Rech zu, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Für den Fall, dass die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigkeitsmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt nicht, wenn uns die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, weil der Besteller seine Verpflichtung nach Ziffer 2 nicht erfüllt hat.
4. Schadenersatzansprüche aus jedem Rechtsgrund kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder schriftlich zugesicherte Eigenschaften der gelieferten Ware fehlen.
5.
Der Besteller verpflichtet
sich, im Fall der Lieferung von Waren, die nicht von uns hergestellt
wurden,
sich zunächst außergerichtlich an der Hersteller zu
wenden. Zu diesem Zweck
treten wir die uns gegenüber dem Hersteller zustehenden
Gewährleistungsansprüche an den Besteller ab.
Erfüllt der Hersteller die
Gewährleistungsansprüche des Bestellers nicht
innerhalb einer von ihm von
diesem gesetzten angemessenen Frist, so kann der Besteller die ihm nach
diesen
Geschäftsbedingungen zustehenden
Gewährleistungsansprüche direkt gegen uns
geltend machen, wenn er gleichzeitig die von uns ihm abgetretenen
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem
Hersteller wieder an uns abtritt.
VI.
BESONDERE PFLICHTEN DES BESTELLERS
1. Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass wir mit der Auftragsdurchführung keine Rechte Dritter (insbesondere Eigentums-, Urheber- und Vervielfältigungsrechte) verletzen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Gerichtsstand Melk/Donau für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.